S A T Z U N G
Gültig ab 09. April 2010
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Park-Tennisclub Grünstadt e.V. und hat seinen Sitz in Grünstadt/Weinstraße. Er ist am
13. September 1962 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Grünstadt (VR 176) eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung der Jugend-, Mannschafts- und Breitensportarbeit.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein lehnt jede Bestrebung oder Bindung politischer Art sowie Beschränkung auf bestimmte Personenkreise
aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen ab.
3. Der Verein ist zu diesem Zweck dem Deutschen Tennisbund (Untergliederung: Tennisverband Rheinland-
Pfalz-Saar) angeschlossen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) Ehrenvorsitzenden
e) Ehrenvorstandsmitgliedern
3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das
Lebensalter.
4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in
besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Satzung des Park-Tennisclub Grünstadt e.V. Blatt 2/7
6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen.
Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes
usw.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft
sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand
zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen
Vertreter/n zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die
Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Streichung von der Mitgliederliste
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand.
Der Austritt kann nur am Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
1 Monat erklärt werden.
3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem
Verein bekannte Adressen in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der
Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung
angedroht wurde.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere
ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner
Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied
berechtigt.
Satzung des Park-Tennisclub Grünstadt e.V. Blatt 3/7
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten,
sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung
der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer 2/3-Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand
zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Ausgeschlossene und ausgetretene
Mitglieder verlieren jegliches Anrecht am Vereinsvermögen.
9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Stimmberechtigt sind die aktiven und passiven Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder und Familienmitglieder.
Die Höhe der Beiträge für Mitglieder und Jugendliche sowie die Platzgebühr für Gäste wird von der Mitgliederversammlung
jährlich für jedes Vereinsjahr festgesetzt.
Der Vorstand kann zum Zwecke der Mitgliederwerbung ohne Beschluss der Mitgliederversammlung
eintrittswilligen Mitgliedern für das Jahr des Vereinsbeitritts Beitragsermäßigungen oder Bonusmaßnahmen
(z. B. kostenlose Trainerstunden) gewähren. Die Gewährung ist einvernehmlich, jährlich vor Beginn der
Freiluftsaison zu beschließen und dann von allen Vorstandsmitgliedern ausnahmslos einzuhalten.
2. In Berufsausbildung stehende Mitglieder können auf Antrag vom Gesamtvorstand Ermäßigung bis zur Höhe
des Jahresbeitrages für Jugendliche bewilligt erhalten.
3. Nichtspielende Militärdienstleistende und nichtspielende Studierende können, um ihre Mitgliedschaft aufrecht
zu erhalten, vom Gesamtvorstand, auf Antrag, eine Reduzierung ihres Beitrags in Höhe der passiven Mitglieder
bekommen.
4. Neu aufgenommene Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten (Aufnahmegebühr entfällt).
Werden passive Mitglieder unterjährig aktiv, so wird ihnen der Unterschiedsbeitrag in Rechnung gestellt.
5. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 15. April eines jeden Jahres zu zahlen.
6. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Haftung der Mitglieder
1. Für alle Rechtsverbindlichkeiten, die die Vereinsleitung eingeht und sich auf die Beschlüsse der ordentlichen
Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes stützen, haftet der Verein.
Jede andere Haftung geht zu persönlichen Lasten desjenigen, der unbefugt Rechtsverbindlichkeiten eingegangen
ist.
2. Beim Ausscheiden eines Mitglieds erfolgt keine Rückzahlung der Beiträge und sonstigen Einlagen.
Satzung des Park-Tennisclub Grünstadt e.V. Blatt 4/7
§ 9 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal in den ersten drei Monaten einzuberufen
(ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe
schriftlich beantragen (außerordentliche Mitgliederversammlung).
2. Zu den Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der
Tagesordnung einzuladen. Die Einladung kann auch unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Tageszeitung
„DIE RHEINPFALZ“ erfolgen.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt insbesondere die Jahresberichte entgegen, beschließt über die
Entlastung und wählt die Mitglieder des neuen Gesamtvorstandes für jeweils zwei Vereinsjahre. Der Vorstand
bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes durch die nächste Mitgliederversammlung im Amt.
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Stimmenmehrheit. Bei Satzungsänderungen entscheidet die
3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für besondere
Zwecke zu erhebende einmalige oder wiederkehrende Zahlungen können von der Mitgliederversammlung nur
mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes,
b) Entlastung des Gesamtvorstandes,
c) Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Jahr,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes,
e) Wahl der Kassenprüfer,
f) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen,
h) Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse,
i) Beschlussfassung über eingereichte Anträge,
j) Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung
in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.
§ 11 Beschlussfähigkeit
1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Satzung des Park-Tennisclub Grünstadt e.V. Blatt 5/7
§ 12 Wahlen
Sämtliche Wahlen geschehen durch Handaufheben. Auf Antrag eines Mitgliedes muss sowohl im Vorstand als auch
in der Mitgliederversammlung eine schriftliche Abstimmung vorgenommen werden.
§ 13 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Sportwart,
e) dem Jugendleiter,
f) dem Schriftführer.
g) Auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können von der Mitgliederversammlung
zusätzlich maximal drei Beisitzer gewählt werden.
2. Eine Personalunion ist unzulässig.
3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine
Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer
Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zu Annahme des
Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche
Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
6. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen.
7. Dem Vorstand obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte. Er bereitet die Beratungspunkte der Mitgliederversammlung
vor.
8. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Gesamtvorstandes,
darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten. Dem Schatzmeister kann Bankvollmacht erteilt
werden. Der 1. Vorsitzende beruft Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen ein und führt den
Vorsitz in diesen Organen. Im Falle seiner Verhinderung wird er von dem 2. Vorsitzenden vertreten.
9. Der Schriftführer hat über die Sitzungen der Vereinsorgane Niederschriften anzufertigen. Diese sind von dem
1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Beratungen des Vorstandes und evtl. Ausschüsse
sind vertraulich zu behandeln.
10. Die Vereinsämter werden ehrenamtlich geführt, etwaige Auslagen können erstattet werden.
Satzung des Park-Tennisclub Grünstadt e.V. Blatt 6/7
§ 14 Einnahmen und Ausgaben
1. Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
a) den von den Mitgliedern entrichteten Jahresbeiträgen,
b) der Frühjahrsinstandsetzungspauschale,
c) den durch den sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen eingehenden Geldern,
d) den Spenden und Zuwendungen seitens seiner Mitglieder und Gönner.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Ausschüttung
von Gewinnanteilen findet nicht statt.
3. Die Kassenprüfer des Vereins sind jederzeit zur Prüfung der Kasse und der Buchführung berechtigt.
§ 15 Ausschüsse
Zur Erledigung sportlicher, verwaltungstechnischer und sonstiger Angelegenheiten des Vereins können Ausschüsse
gewählt werden.
§ 16 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen
gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim
Gesamtvorstand eingereicht werden.
§ 17 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und
Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
§ 18 Haftung für Schäden
Der Verein übernimmt keine Verantwortung für etwaige Schäden, die Mitglieder bei der Ausführung ihrer Sportart
erleiden. Desgleichen haftet der Verein nicht für Sachverluste irgendwelcher Art. Der Verein gewährt demgegenüber
aber jedem aktiven und jugendlichen Mitglied Versicherungsschutz gemäß den Richtlinien des Sportbundes
Pfalz.
Satzung des Park-Tennisclub Grünstadt e.V. Blatt 7/7
§ 19 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auslösung der 1. und 2.
Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Grünstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 15. Februar 2008 beschlossen und am 9. April
2010 durch außerordentliche Mitgliederversammlung in den §§ 2, 7 Satz 3, 14 Ziff. 2 Satz 1, 2 und 3 sowie
19 Abs. 3 ergänzt.
2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.Grünstadt, den 9. April 2010
[Eigenhändige Unterschriften des 1. und 2. Vorsitzenden und des Schatzmeisters]